Zudem müsse der Eingriff in das Grundrecht verhältnismässig sein. a) Dass sich die Vorinstanzen hinsichtlich der Sanktionen auf gesetzliche Grundlagen stützen können, wurde bereits erwähnt und braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Dass die hier interessierenden Sanktionsinstrumente zudem im öffentlichen Interesse verfügt werden können, liegt auf der Hand, dienen sie doch den im Gesetz verfolgten Zielen, insbesondere der im öffentlichen Interesse liegenden Aufrechterhaltung der Schulordnung, worauf zurückzukommen sein wird.