und dabei die gesellschaftlichen Einflüsse berücksichtigt (GR 1997 S. 1408). 6.- Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die verfügte Massnahme verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall gelte es, eine Einschränkung des Grundrechtes auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV zu beurteilen. Nach Art. 36 BV sei eine Einschränkung eines verfassungsmässigen Freiheitsrechtes nur zulässig, sofern eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Zudem müsse der Eingriff in das Grundrecht verhältnismässig sein.