Diese Anordnung stellt damit eine Massnahme zur Sicherstellung der in Absatz 4 von § 24 VBG unter dessen Sachüberschrift «Unterricht und Erziehung» umschriebenen wichtigen Auskunfts- und Informationsfunktion der Lehrpersonen gegenüber den Erziehungsberechtigten dar und nicht eine Disziplinarmassnahme, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. hiezu auch die Botschaft zum Gesetzesentwurf in den Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1997 S. 1418). Diese Informationsfunktion basiert letztlich auf dem in § 5 Abs. 3 festgeschriebenen Ziel der Volksschule, wonach diese ergänzend zu Familie und Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise den gemeinsamen Erziehungsauftrag wahrnimmt