Es ist mit den Akten ausreichend belegt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit Beginn des Schuljahres 2001 zu Klagen Anlass gab. Es wurde ihm denn auch am 3. September 2001 von der Schulleitung wegen seines Arbeits- und Disziplinarverhaltens mit Hinweisen auf bestimmte Verstösse ein schriftlicher Verweis erteilt und die Pflicht auferlegt, ein Kontaktheft zu führen. Ausserdem wurde ihm die Anordnung weiterer Massnahmen angedroht, falls sich sein Verhalten in Bezug auf die Schulordnung nicht verbessere. Das Kontaktheft ist nützlich. Es dient vorab dazu, den Informationsaustausch zwischen Eltern und Lehrern sicherzustellen.