Aus den Erwägungen: 5. - Gegen Lernende können Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen (§ 14 VBV). Es ist mit den Akten ausreichend belegt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit Beginn des Schuljahres 2001 zu Klagen Anlass gab.