Weiter verpflichtete sie ihn, den verpassten Unterrichtsstoff selbständig aufzuarbeiten und das Kontaktheft weiterzuführen. A führte dagegen zunächst erfolglos Beschwerde beim Bildungsdepartement. Erfolglos blieb in der Folge auch der Weiterzug am 24. April 2002 vor Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 5. - Gegen Lernende können Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen (§ 14 VBV).