{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-79_2002-06-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1323", "Checksum": "904d437031522d0d904d09d19caf9646"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 79", "2002 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 63 Abs. 1 VBG; §§ 14 und 15 Abs. 1 lit. f VBV. Die Wegweisung vom Unterricht für die Dauer von zwei Wochen kann unter Umständen selbst kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit geboten und damit verhältnismässig sein. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:38", "Checksum": "653fa9bb07289e74b36dc7b90048c5e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)\nRegeste:\n§ 63 Abs. 1 VBG; §§ 14 und 15 Abs. 1 lit. f VBV. Die Wegweisung vom Unterricht für die Dauer von zwei Wochen kann unter Umständen selbst kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit geboten und damit verhältnismässig sein. | Erziehungswesen\n\n Grundsatz der Verhältnismässigkeit hatte die Schulbehörde aus dem in § 15 Abs. 1 lit. a bis g VBV aufgelisteten Fächer der möglichen Sanktionsmassnahmen die zweckmässigste auszuwählen. An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass den Vorinstanzen hierbei ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzubilligen ist, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Anzeichen dafür, dass eine weitere Verwarnung (§ 15 Abs. 1 lit. a VBV) erfolgsversprechend gewesen wäre, lassen die Akten nicht erkennen. Gleiches muss hinsichtlich der Möglichkeit einer kurzen Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses gesagt werden (§ 15 Abs. 1 lit. b VBV). Dass zusätzliche Hausaufgaben (§ 15 Abs. 1 lit. c VBV) oder die Verpflichtung, in der schulfreien Zeit zusätzliche Aufgaben (z.B. im Sozialbereich) zu leisten, das Verhalten des Beschwerdeführers nachhaltig günstig hätte beeinflussen können, vermag das Verwaltungsgericht angesichts der bisherigen Erfahrungen ebenfalls nicht zu erkennen. Auch ein weiterer schiftlicher Verweis kann hier mit Sicherheit nicht als erfolgsversprechendes Sanktionsinstrument in Betracht fallen. Damit blieb den Behörden ernsthaft noch die Wahl zwischen der Wegweisung (§ 15 Abs. 1 lit. f VBV) und der Versetzung in eine andere Klasse (§ 15 Abs. 1 lit. g VBV). Das letztgenannte Sanktionsmittel muss im vorliegenden Kontext indes als offenkundig unzweckmässig bezeichnet werden, zumal anzunehmen ist, dass sich die Schwierigkeiten nur auf die neue Klasse verlagert hätten, was es mit Blick auf die Wiederherstellung der Schulordnung zu vermeiden galt. Dass die Vorinstanzen ihr Ermessen in Bezug auf die Wahl des Sanktionsmittels in rechtswidriger Weise ausgeübt hätten, muss nach dem Gesagten verneint werden. Damit kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zur Last gelegt werden. Soweit sich der Beschwerdeführer nach Erlass der Wegweisungsverfügung wieder mehr um ein besseres Verhalten bemüht haben sollte, könnte eine derartige Entwicklung bis zum Entscheid des Bildungsdepartements am 27. März 2002 vor Verwaltungsgericht schon deshalb nicht ins Gewicht fallen, weil sie nach aller Erfahrung zu sehr der momentanen Verhaltensverbesserung nach dem schriftlichen Verweis im September 2001 ähnelte, der auch die erforderliche Nachhaltigkeit abging. Abgesehen davon würden damit Sachumstände angesprochen, die vor Verwaltungsgericht ohnehin nicht hinreichend namhaft gemacht werden können, weshalb sie auch unter diesem Gesichtswinkel hier ausser Betracht fallen müssen (vgl. dazu: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1, 4 und 12-17 zu Art. 80). 7. - Der Entscheid der Vorinstanzen, das mangelhafte Disziplinarverhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht aller Umstände mit einer Wegweisung vom Unterricht für zwei Wochen zu ahnden, hält sich nach dem Gesagten im Rahmen des den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums und ist mithin nicht zu beanstanden. |"}