{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-79_2002-06-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1323", "Checksum": "904d437031522d0d904d09d19caf9646"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 79", "2002 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 63 Abs. 1 VBG; §§ 14 und 15 Abs. 1 lit. f VBV. Die Wegweisung vom Unterricht für die Dauer von zwei Wochen kann unter Umständen selbst kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit geboten und damit verhältnismässig sein. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:38", "Checksum": "653fa9bb07289e74b36dc7b90048c5e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)\nRegeste:\n§ 63 Abs. 1 VBG; §§ 14 und 15 Abs. 1 lit. f VBV. Die Wegweisung vom Unterricht für die Dauer von zwei Wochen kann unter Umständen selbst kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit geboten und damit verhältnismässig sein. | Erziehungswesen\n\n Massnahme zum Ziel führen würde (vgl. BGE 119 Ia 353 Erw. 2a). Das Verhältnismässigkeitsgebot verpflichtet Verwaltungsbehörden und Gerichte, Entscheidungen zu treffen, die zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes tauglich und notwendig sind. b) Disziplinarische Verhaltenspflichten im Schulwesen haben den Zweck, jene Ordnung zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten, welche zur Verwirklichung der Schulzwecke notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn die angesteuerte Ordnung ohne die betreffenden Pflichten und Anordnungen nicht verwirklicht werden könnte. Da die Ordnung schulzweckbezogen sein muss, ergeben sich zwangsläufig räumliche (d.h. nur im Bereich der Schulorganisation, v.a. in den Schullokalitäten), zeitliche (d.h. nur solange die Schulzweckverwirklichung andauert) und sachliche Beschränkungen der Schulaufsicht. In sachlicher Hinsicht bedürfen u.a. folgende Gegenstände einer Regelung: Art und Weise des Schulbesuchs, Benutzung der Lehrmittel und der Schullokalitäten, Hausaufgaben, Verhalten im Schulunterricht und auf dem Schulareal u.a.m. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip kann der disziplinarische Tatbestand nur solches Verhalten erfassen, welches schulordnungswidrig und straf- bzw. erziehungsbedürftig ist. Verletzungen allgemeiner Rechtsgebote ausserhalb der Schulorganisation, unverschuldetes Fehlverhalten und schlechte Leistungen scheiden demnach aus. Des Weitern verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Sanktion und sanktioniertem Verhalten. Disziplinarrechtlich erheblich können daher erst solche Ordnungsverstösse sein, welche eine Gefahr für das schulische Zusammenleben bilden. Der Erziehungszweck ist ein unsicheres Kriterium zur Beurteilung der Zulässigkeit disziplinarischer Massnahmen. Zumindest mager ist die erzieherische Einwirkung bei Massnahmen wie Wegweisung und Suspension. Zur Abwehr momentaner oder dauernder schwerer Ordnungsverstösse sind die genannten Sanktionen jedoch unverzichtbar. Bei ihnen geht der Ordnungszweck dem Erziehungszweck vor. Neben der Tauglichkeit disziplinarischer Sanktionen verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip auch deren Notwendigkeit. Schliesslich verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung disziplinarischer Sanktionen (vgl. Dinkelmann, Die Rechtsstellung des Schülers im Schülerdisziplinarrecht, Dissertation Universität Freiburg, Zürich 1985, S. 115 ff.). c) Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides. In der hier interessierenden Zeitspanne hatte sich das Verhalten des Beschwerdeführers kurze Zeit nach dem schriftlichen Verweis vom 3. September 2001 gerademal kurzzeitig verbessert. Allerdings verschlechterte es sich danach wieder über mehrere Monate markant. Schliesslich verbesserte sich das Verhalten wiederum nur kurzfristig nach dem Entscheid vom 22. Januar 2002 über die Wegweisung für zwei Wochen. Nach den gemachten Erfahrungen konnte daher nicht damit gerechnet werden, dass ohne eine Durchführung der Wegweisung eine nachhaltige Verhaltensverbesserung des Beschwerdeführers zu erreichen war. Für die anvisierte Ordnung in der Schule war die Wegweisung demnach notwendig; sie hielt sich an die angeführten Beschränkungen in räumlicher, zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht und sanktionierte schulordnungswidriges, dem Beschwerdeführer anzurechnendes Fehlverhalten. Die Durchsetzung der Schulordnung lag im öffentlichen Interesse, zumal in die Störungen auch immer Mitschüler und Lehrpersonen einbezogen waren, was das schulische Zusammenleben erheblich belastete. Mit der milderen Massnahme des schriftlichen Verweises verbunden mit der Pflicht zur Führung eines Kontaktheftes waren die vom Beschwerdeführer ausgehenden Störungen der dadurch markant bedrohten Schulordnung nicht auf Dauer zu beheben. Die Wegweisung für zwei Wochen zum Zweck der dauernden Unterbindung der Störungen und weiterer Verhaltensverstösse wog die für den Beschwerdeführer daraus resultierenden Nachteile auf, da dieser sich über längere Dauer und auch nach dem formellen Verweis nicht zu den nötigen Verhaltensänderungen wirklich bereit gezeigt hatte. d) Nach dem schriftlichen Verweis zeigte der Beschwerdeführer im Unterricht und auch ausserhalb der Unterrichtsstunden ein gutes Verhalten, wie dies im Schreiben des Klassenlehrers an die Eltern des Beschwerdeführers vom 29. September 2001 zum Ausdruck kommt. Der Klassenlehrer hält weiter fest, man merke, wie sich der Beschwerdeführer bemühe und es ihm wichtig sei, dass er keine disziplinarischen Schwierigkeiten habe. Seine schulischen Leistungen seien weiterhin schwankend. In der Zeit vor Weihnachten verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers wieder markant; er störte den Unterricht in verschiedenen Fächern vorsätzlich, widersprach wiederholt verschiedenen Lehrpersonen und schimpfte mit diesen. Er schikanierte Mitschüler und leistete sich auch Handgreiflichkeiten während des Unterrichts; das Kontaktheft präsentierte er den Lehrern und seinen Eltern nur mit Unterbrüchen. Im Januar 2002 liess er sich weitere Vorkommnisse zuschulden kommen. Damit lag im Zeitpunkt des Wegweisungsentscheides vom 22. Januar 2002 bereits seit längerer Zeit wieder eine erhebliche Verschlechterung im Disziplinarverhalten des Beschwerdeführers vor, und die Schulleitung war berechtigt, für diesen gemäss ihrer Androhung vom 3. September 2001 eine weitere Disziplinarmassnahme anzuordnen. e) Mit Blick auf den"}