{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-79_2002-06-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1323", "Checksum": "904d437031522d0d904d09d19caf9646"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 79", "2002 II Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 63 Abs. 1 VBG; §§ 14 und 15 Abs. 1 lit. f VBV. Die Wegweisung vom Unterricht für die Dauer von zwei Wochen kann unter Umständen selbst kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit geboten und damit verhältnismässig sein. | Erziehungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:38", "Checksum": "653fa9bb07289e74b36dc7b90048c5e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)\nRegeste:\n§ 63 Abs. 1 VBG; §§ 14 und 15 Abs. 1 lit. f VBV. Die Wegweisung vom Unterricht für die Dauer von zwei Wochen kann unter Umständen selbst kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit geboten und damit verhältnismässig sein. | Erziehungswesen\n\n\n| Entscheid: | Im August 2001 begann A sein letztes obligatorisches Schuljahr. Anfangs September erteilte ihm die Schulleitung wegen schlechten Disziplinar- und Arbeitsverhaltens einen schriftlichen Verweis. Gleichzeitig verpflichtete sie den Schüler, ein Kontaktheft zu führen, in welchem die Lehrperson am Ende jeder Lektion Hinweise zu dessen Verhalten einzutragen hatte und das von seinen Eltern wöchentlich zu unterzeichnen war. Mit Entscheid vom 22. Januar 2002 wies die Schulleitung A für zwei Wochen vom Unterricht weg. Weiter verpflichtete sie ihn, den verpassten Unterrichtsstoff selbständig aufzuarbeiten und das Kontaktheft weiterzuführen. A führte dagegen zunächst erfolglos Beschwerde beim Bildungsdepartement. Erfolglos blieb in der Folge auch der Weiterzug am 24. April 2002 vor Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 5. - Gegen Lernende können Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen (§ 14 VBV). Es ist mit den Akten ausreichend belegt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit Beginn des Schuljahres 2001 zu Klagen Anlass gab. Es wurde ihm denn auch am 3. September 2001 von der Schulleitung wegen seines Arbeits- und Disziplinarverhaltens mit Hinweisen auf bestimmte Verstösse ein schriftlicher Verweis erteilt und die Pflicht auferlegt, ein Kontaktheft zu führen. Ausserdem wurde ihm die Anordnung weiterer Massnahmen angedroht, falls sich sein Verhalten in Bezug auf die Schulordnung nicht verbessere. Das Kontaktheft ist nützlich. Es dient vorab dazu, den Informationsaustausch zwischen Eltern und Lehrern sicherzustellen. Damit dient es der Aufrechterhaltung eines regelmässigen Kontakts zwischen Eltern und Lehrpersonen (dazu: Erziehungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern [EKD], Verband der Schulpflege-Präsidentinnen und -Präsidenten des Kantons Luzern [VSPL], Luzerner Lehrerinnen- und Lehrerverband [LLV], Verein Schule und Elternhaus [S&E], Elternmitwirkung an der Volksschule, Schulen mit Profil [Orientierungshilfe Nr. 5], 3. Auflage, September 1998, insbes. S. 10; die Broschüre ist im Internet abrufbar unter: www.schulen-mitprofil.ch/pages/unterlagen/doku/oh5.pdf; vgl. dazu ferner: Dusolt, Elternarbeit für Erzieher, Lehrer, Sozial- und Heilpädagogen, München 1993, S. 73). Diese Anordnung stellt damit eine Massnahme zur Sicherstellung der in Absatz 4 von § 24 VBG unter dessen Sachüberschrift «Unterricht und Erziehung» umschriebenen wichtigen Auskunfts- und Informationsfunktion der Lehrpersonen gegenüber den Erziehungsberechtigten dar und nicht eine Disziplinarmassnahme, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. hiezu auch die Botschaft zum Gesetzesentwurf in den Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1997 S. 1418). Diese Informationsfunktion basiert letztlich auf dem in § 5 Abs. 3 festgeschriebenen Ziel der Volksschule, wonach diese ergänzend zu Familie und Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise den gemeinsamen Erziehungsauftrag wahrnimmt und dabei die gesellschaftlichen Einflüsse berücksichtigt (GR 1997 S. 1408). 6.- Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die verfügte Massnahme verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall gelte es, eine Einschränkung des Grundrechtes auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV zu beurteilen. Nach Art. 36 BV sei eine Einschränkung eines verfassungsmässigen Freiheitsrechtes nur zulässig, sofern eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Zudem müsse der Eingriff in das Grundrecht verhältnismässig sein. a) Dass sich die Vorinstanzen hinsichtlich der Sanktionen auf gesetzliche Grundlagen stützen können, wurde bereits erwähnt und braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Dass die hier interessierenden Sanktionsinstrumente zudem im öffentlichen Interesse verfügt werden können, liegt auf der Hand, dienen sie doch den im Gesetz verfolgten Zielen, insbesondere der im öffentlichen Interesse liegenden Aufrechterhaltung der Schulordnung, worauf zurückzukommen sein wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst schliesslich nach Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die generell kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE 123 I 121 Erw. 4e). Vorab muss die Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (Geeignetheit). Weiter muss sie im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, das heisst sie hat zu unterbleiben, wenn eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Erforderlichkeit). Schliesslich muss zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen, was eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen bedingt (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; ZBl 1998 S. 441). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit soll sicherstellen, dass die zur Erreichung des angestrebten Zieles eingesetzten Mittel geeignet und erforderlich sind, und dass der Zweck der Massnahme deren Auswirkungen rechtfertigt. Die Eignung liegt vor, wenn die staatliche Massnahme als tauglicher Versuch gewertet werden kann, einen Beitrag zur Realisierung des gesetzmässigen und im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks leisten zu können. Die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Eingriffs ist gegeben, wenn keine weniger belastende, die geschützten Rechte schonendere"}