den Abbruchbefehl muss der Gemeinderat erteilen. Die Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers im Sinne von § 209 PBG erfolgt somit gegen die noch zu treffende Verfügung des Gemeinderates, für deren Vollstreckung ebenfalls ausschliesslich der Gemeinderat zuständig ist. Diese Zuständigkeitsfrage hat das Verwaltungsgericht bereits im Urteil B. vom 17. März 2000 (V 99 87) zweifelsfrei festgehalten. |