Die Berufung der Vorinstanz auf § 45 KWaG geht daher fehl. Diese Kompetenznorm bezieht sich - wie auch die frühere Regelung von § 44 des Forstgesetzes vom 4. Februar 1969 (aForstG; SRL Nr. 945) auf vollstreckbare Verfügungen ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens, die gestützt auf das KWaG bzw. aForstG ergehen. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine baubewilligungspflichtige Anlage (vgl. BGE 118 Ib 52 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Zuständigkeit der Vorinstanz bezieht sich somit lediglich auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss § 22 aForstG im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens; den Abbruchbefehl muss der Gemeinderat erteilen.