Der Vorinstanz geht es allerdings um mehr: So verweigert sie im angefochtenen Entscheid nicht nur die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung, vielmehr verpflichtet sie den Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, d.h. zum Abbruch und teilweise zur Versetzung der fraglichen Zäune. Für die Wiederherstellungs- bzw. Abbruchverfügung bei baubewilligungspflichtigen Anlagen ist jedoch ausschliesslich der Gemeinderat zuständig: Er hat nach § 209 Abs. 2 PBG für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen (LGVE 1990 III Nr. 14). Die Berufung der Vorinstanz auf § 45 KWaG geht daher fehl.