Im Entscheid vom 28. März 2002 hielt das Kantonsforstamt fest, die Zäune könnten unter keinem Titel der Waldgesetzgebung bewilligt werden und verfügte gleichzeitig deren Abbruch bzw. deren Versetzung auf den gesetzlich vorgesehenen Waldabstand. Da die Vorinstanz zum Erlass dieser Wiederherstellungsverfügung nicht zuständig war, hiess das Verwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 6. - b) Der Vorinstanz geht es allerdings um mehr: