| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist Eigentümer eines Waldgrundstückes. In den letzten Jahren hat er verschiedene Maschendrahtzäune im Wald bzw. am Waldrand erstellt, ohne über die dafür notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Es wurde deshalb geprüft, ob die Baubewilligung und die forstrechtlichen Bewilligungen nachträglich erteilt werden konnten. Im Entscheid vom 28. März 2002 hielt das Kantonsforstamt fest, die Zäune könnten unter keinem Titel der Waldgesetzgebung bewilligt werden und verfügte gleichzeitig deren Abbruch bzw. deren Versetzung auf den gesetzlich vorgesehenen Waldabstand.