Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die in § 178 PBG verankerte Bestandesgarantie berufen können. Mit Recht sah sich die Vorinstanz gestützt auf die ihr in dieser Sache obliegenden Entscheidskompetenz (§ 136 Abs. 3 PBG und § 43 PBV) des Weiteren vor die Frage gestellt, ob den Beschwerdeführern allenfalls nach Massgabe von § 136 Abs. 4 PBG eine Sonderbewilligung erteilt werden kann. |