Alles andere liefe im Ergebnis darauf hinaus, den gesetzlich vorgesehenen Waldabstand, an dem wie erwähnt ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, überhaupt in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24.10.2002, in: Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [RB 2002], S. 174 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die in § 178 PBG verankerte Bestandesgarantie berufen können.