Nach all dem Gesagten wiegt das von der Vorinstanz geltend gemachte öffentliche Interesse stärker als das private Interesse der Bauherrschaft am Um- und Ausbau des Wohnhauses. Alles andere liefe im Ergebnis darauf hinaus, den gesetzlich vorgesehenen Waldabstand, an dem wie erwähnt ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, überhaupt in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24.10.2002, in: Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [RB 2002], S. 174 mit weiteren Hinweisen).