Es kommt hinzu, dass angesichts der erwähnten Gefährdungslage erfahrungsgemäss der Druck auf die Beseitigung von Wald latent umso grösser erscheint, je näher sich ein Wohnhaus am Waldrand befindet. Bei einem Gebäudeabstand von nur gerade vier Metern kann diese weitere abstrakte Gefahr für den angrenzenden Wald mithin hier ebenfalls nicht übergangen werden. Nach all dem Gesagten wiegt das von der Vorinstanz geltend gemachte öffentliche Interesse stärker als das private Interesse der Bauherrschaft am Um- und Ausbau des Wohnhauses.