Im Hinblick auf die Gewichtung der Interessen genügt die Feststellung vollauf, dass die Gefährdungslage tendenziell zunimmt, je näher am Waldsaum gebaut wird. Im Lichte dieser Erkenntnis ist nicht zu bezweifeln, dass die Gefährdungslage bei einem Wohnhaus, welches nur gerade vier Meter vom Waldrand entfernt steht, deutlich zu Tage tritt, was die Vorinstanz nicht hinzunehmen brauchte. Es kommt hinzu, dass angesichts der erwähnten Gefährdungslage erfahrungsgemäss der Druck auf die Beseitigung von Wald latent umso grösser erscheint, je näher sich ein Wohnhaus am Waldrand befindet.