[V 97 216]). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich die Gefährdungswahrscheinlichkeit nicht in einer für den Ausgang des Verfahrens massgebenden Weise relativieren (vgl. ZBl 2002 S. 488). Insbesondere zeigen die Erfahrungen anlässlich der jüngsten Sturmereignisse mit hinreichender Klarheit, dass kaum gesicherte Voraussagen über die Windrichtung und den möglichen Baumwurf getroffen werden können, so dass sich Beweismassnahmen hierzu erübrigen. Im Hinblick auf die Gewichtung der Interessen genügt die Feststellung vollauf, dass die Gefährdungslage tendenziell zunimmt, je näher am Waldsaum gebaut wird.