Die Regelung des Waldabstandes ist baupolizeilicher Natur und dient u.a. der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald ausgehen (Jaissle, Der dynamische Waldbegriff in der Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 240 ff.; Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in: AJP 1993, S. 150; ferner: LGVE 1998 II Nr. 20; V 98 32). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass hart an der Waldgrenze auch eine Gefährdung wegen möglicher Sturmschäden nicht apodiktisch in Abrede gestellt werden kann, dies umso weniger, als eine abstrakte Gefährdung vollauf genügt (statt vieler: Urteil B. vom 16.7.1998 Erw. 5a [V 97 216]).