Eine Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfunktionen des Waldes ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine aktuelle und konkrete Gefährdung braucht nicht vorzuliegen (vgl. Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 10.4. 2001 [1A.293/2000], publiziert in: ZBl 2002, S. 488 mit weiteren Hinweisen). Diese generellen Überlegungen gilt es im Auge zu behalten. b) Der projektierte Dachgeschossausbau ist auf einem Wohngebäude geplant, welches zur Waldgrenze nur gerade einen Abstand von vier Metern aufweist.