Der Kanton Luzern hat in Ausübung seiner Vollzugskompetenz (Art. 50 WaG) für neue Bauten und Anlagen dem Grundsatz nach einen Abstand zum Wald von mindestens 20 Meter vorgeschrieben (§ 136 Abs. 2 PBG). Das Gesetz sieht im Übrigen in § 136 Abs. 3 und 4 PBG Ausnahmen vor, worauf zurückzukommen sein wird. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die Zielsetzung darin zu erblicken ist, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen (BBl 1988 III 198;