17 Abs. 1 WaG hinzuweisen. Danach sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen, also keine negativen Auswirkungen auf die Erfüllung der Funktionen des jeweiligen Waldes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG zeitigen (Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung in: AJP 2/1993 S. 150). Die Kantone schreiben nach Art. 17 Abs. 2 WaG einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen zum Wald vor und berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. Der Kanton Luzern hat in Ausübung seiner Vollzugskompetenz (Art.