Wertungsmassstäbe bilden dabei vorab die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG. Namentlich zu erwähnen sind im vorliegenden Kontext auf der einen Seite die Zielrichtung der haushälterische Bodennutzung (Art. 75 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG) und andererseits die Bestrebungen, natürliche Lebensgrundlagen, wozu der Wald gehört, zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Die Vorinstanz hat den erwähnten waldrechtlich relevanten Interessen den Vorrang eingeräumt. Daher erscheint es angezeigt, vorab die Rechtslage im Bereich des Waldrandes darzulegen. Was Bundesrecht betrifft, ist in diesem Sachzusammenhang insbesondere auf Art. 17 Abs. 1 WaG hinzuweisen.