Wie darzulegen ist, stehen dem Bauvorhaben nämlich überwiegende öffentliche Interessen entgegen. 4.- a) Die Grenze der (erweiterten) Bestandesgarantie von Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen wird überschritten, wenn die in Fragen stehenden baulichen Massnahmen überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (§ 178 Abs. 2 lit. b PBG). Im Falle einer Interessenkollision muss eine wertende Gegenüberstellung und Interessenabwägung stattfinden (Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 147 ff.). Wertungsmassstäbe bilden dabei vorab die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG.