Sodann erscheint zweifelhaft, ob hier von einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit zu sprechen ist, zumal die Bauherrschaft mit ihrem Ausbauvorhaben - was die Situierung des Gebäudes anbelangt - nicht näher zum Waldrand hin rückt. Immerhin muss festgehalten werden, dass der bestehende Giebeldachaufbau durch einen Stockwerkaufbau mit einem Flachdachabschluss ersetzt wird, so dass im Vergleich zu den bisherigen Abstandsverhältnissen die dem Waldrand zugewandte Fassade im Bereich des neu zu realisierenden obersten Stockwerkes in der Tat näher zum Waldrand zu liegen kommt, was - unter Berücksichtigung der Abstandsfrage - wiederum eher in Richtung einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit hindeutet.