In der Botschaft vom 20. Oktober 2001 [B 76] hat er dazu im Gegenteil ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass die neue Regelung eher zu einer Ausweitung der Bestandesgarantie führt (Botschaft zu Änderungen des PBG vom 20. Oktober 2000 [B 76], in: Verhandlungen des Grossen Rates 2001, S. 278). Mit Blick auf diesen Ansatz kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Bauherrschaft überschreite mit ihrem Projekt das zulässige Mass für eine bauliche Erweiterung. Sodann erscheint zweifelhaft, ob hier von einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit zu sprechen ist, zumal die Bauherrschaft mit ihrem Ausbauvorhaben - was die Situierung des Gebäudes anbelangt - nicht näher zum Waldrand hin rückt.