Die zitierte Rechtsgrundlage wurde im Rahmen der letzten Teilrevision des PBG geändert und auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Bereits die zuvor in Kraft gestandene Regelung liess bauliche Massnahmen unter dem Titel der "erweiterten Bestandesgarantie" in grosszügiger Weise zu, ging doch der Luzerner Gesetzgeber auch unter der Herrschaft des früheren Rechts von einem weitreichenden Begriff der Bestandesgarantie aus, der selbst den Fall von "neubauähnlichen Umbauten" erfasste (so: LGVE 1997 II Nr. 10 Erw. 4d mit Verweis auf die Botschaft vom 12. August 1986 [B 119] zum PBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1986, S. 790).