Nach Massgabe dieser Bestimmung dürfen Bauten und Anlagen nicht bloss erhalten und zeitgemäss erneuert werden, sondern darüber hinaus auch umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Die zitierte Rechtsgrundlage wurde im Rahmen der letzten Teilrevision des PBG geändert und auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.