Lehre und Praxis sprechen diesfalls von "erweiterter Bestandesgarantie". Entsprechenden Privilegierungen dürfen stärker ins Gewicht fallenden anderen Interessen nicht entgegenstehen (Willi, a.a.O., S. 73). b) Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Bauvorhaben geniesse den Schutz der erweiterten Bestandesgarantie gemäss § 178 Abs. 2 PBG. Nach Massgabe dieser Bestimmung dürfen Bauten und Anlagen nicht bloss erhalten und zeitgemäss erneuert werden, sondern darüber hinaus auch umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird (lit.