Es kann demzufolge keine Rede davon sein, das Bauvorhaben unter § 178 Abs. 1 PBG einzuordnen. Bauliche Massnahmen, welche über die in § 178 Abs. 1 PBG erwähnten Massnahmen hinausgehen, sind indes generell nur und nur in dem Masse zulässig, wo der Gesetzgeber in Erweiterung der bereits in der Bundesverfassung verankerten Bestandesgarantie (Art. 26 BV) entsprechende weiter reichende Vorkehren ausdrücklich für zulässig erklärt hat (Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Diss. Zürich, Zürich 2003, S. 45). Lehre und Praxis sprechen diesfalls von "erweiterter Bestandesgarantie".