Der umstrittene Dachaufbau samt der Erhöhung des Gebäudes sowie die Erweiterung der Wohnnutzung im auszubauenden Dachgeschoss kann offenkundig weder als werterhaltende Baumassnahme noch als blosse Sanierung beziehungsweise zeitgemässe Erneuerung des bestehenden Wohngebäudes aufgefasst werden (dazu: Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 5d zu § 224). Es kann demzufolge keine Rede davon sein, das Bauvorhaben unter § 178 Abs. 1 PBG einzuordnen.