Nach dieser Bestimmung dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die Praxis qualifiziert Arbeiten, die ein Gebäude lediglich modernisieren und insofern nur Werterhaltungen, nicht aber Wertvermehrung anstreben, als blosse Erneuerungen im baurechtlichen Sinne. Unter dem Begriff "Sanierungen" sind sodann nur gerade Unterhaltsarbeiten, Renovationen und allenfalls kleinere Reparaturen zu verstehen (dazu statt vieler: Ruch, in: Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N 32 und 35 zu Art. 22).