Mit Recht vertreten auch die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keinen abweichenden Standpunkt, so dass sich weitere Überlegungen zur Frage der Baubewilligungspflicht erübrigen. Unter dem Titel "Bestandesgarantie" stellt sich als Erstes die Frage, ob die umstrittenen baulichen Massnahmen unter § 178 Abs. 1 PBG subsumiert werden können. Nach dieser Bestimmung dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden.