Im Dachgeschoss befindet sich lediglich ein Zimmer mit einer Grundfläche von knapp 15 Quadratmetern. Neu soll das Dachgeschoss ein Flachdach aufweisen (Höhe: 2.6 Meter) und über drei zusätzlich Zimmer mit einer Grundfläche von ca. 46 Quadratmetern verfügen. Dass ein derartiges Um- und Ausbauprojekt der Baubewilligungspflicht unterliegt, ist offenkundig, zumal gerade die Nähe zur Waldgrenze nach präventiver Kontrolle ruft. Mit Recht vertreten auch die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keinen abweichenden Standpunkt, so dass sich weitere Überlegungen zur Frage der Baubewilligungspflicht erübrigen.