Aus den Erwägungen: 3.- a) Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass es im vorliegenden Fall nicht etwa um die Realisierung eines neuen Gebäudes im Unterabstand zum Wald geht, sondern um einen Um- und Ausbau eines bestehenden Wohngebäudes. Dieses geniesst die Bestandesgarantie. Das Forstamt sah sich daher vorab vor die Frage gestellt, ob die beabsichtigten baulichen Massnahmen die Schranken von § 178 PBG über die Bestandesgarantie wahren. Zur Zeit besteht das Dachgeschoss aus einem Satteldach mit einer Firsthöhe von zwei Metern. Im Dachgeschoss befindet sich lediglich ein Zimmer mit einer Grundfläche von knapp 15 Quadratmetern.