Die Eheleute A beabsichtigten, das bestehende Wohnhaus auf ihrem Grundstück um- und auszubauen. Dieses wies zum angrenzenden Wald einen Abstand von nur gerade vier Metern auf. Die kantonalen Behörden nahmen zum Bauvorhaben in ablehnendem Sinne Stellung. Daraufhin verlangte die Bauherrschaft hierüber einen beschwerdefähigen Entscheid. Mit Verfügung vom 14. März 2002 verweigerte das Kantonsforstamt für das Bauvorhaben eine forstrechtliche Sonderbewilligung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen geführte Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.- a)