{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-71_2004-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2515", "Checksum": "9705fb9a82f786fc27542bb2a53f9a32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 71", "2004 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 1 lit. a und 17 WaG; §§ 136 Abs. 3 und 4 sowie 178 PBG. Bauliche Massnahmen an einem Gebäude im Unterabstand zur Waldgrenze sind im Lichte der in § 178 PBG verankerten \"erweiterten Bestandesgarantie\" sowie nach Massgabe von § 136 PBG zu beurteilen. | Forstrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:13", "Checksum": "c87cd7c42bcc0e260a955aa31d51b099", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 1 Abs. 1 lit. a und 17 WaG; §§ 136 Abs. 3 und 4 sowie 178 PBG. Bauliche Massnahmen an einem Gebäude im Unterabstand zur Waldgrenze sind im Lichte der in § 178 PBG verankerten \"erweiterten Bestandesgarantie\" sowie nach Massgabe von § 136 PBG zu beurteilen. | Forstrecht\n\n generell zu wahren, die sich innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes aufhalten. Die Regelung des Waldabstandes ist baupolizeilicher Natur und dient u.a. der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald ausgehen (Jaissle, Der dynamische Waldbegriff in der Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 240 ff.; Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in: AJP 1993, S. 150; ferner: LGVE 1998 II Nr. 20; V 98 32). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass hart an der Waldgrenze auch eine Gefährdung wegen möglicher Sturmschäden nicht apodiktisch in Abrede gestellt werden kann, dies umso weniger, als eine abstrakte Gefährdung vollauf genügt (statt vieler: Urteil B. vom 16.7.1998 Erw. 5a [V 97 216]). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich die Gefährdungswahrscheinlichkeit nicht in einer für den Ausgang des Verfahrens massgebenden Weise relativieren (vgl. ZBl 2002 S. 488). Insbesondere zeigen die Erfahrungen anlässlich der jüngsten Sturmereignisse mit hinreichender Klarheit, dass kaum gesicherte Voraussagen über die Windrichtung und den möglichen Baumwurf getroffen werden können, so dass sich Beweismassnahmen hierzu erübrigen. Im Hinblick auf die Gewichtung der Interessen genügt die Feststellung vollauf, dass die Gefährdungslage tendenziell zunimmt, je näher am Waldsaum gebaut wird. Im Lichte dieser Erkenntnis ist nicht zu bezweifeln, dass die Gefährdungslage bei einem Wohnhaus, welches nur gerade vier Meter vom Waldrand entfernt steht, deutlich zu Tage tritt, was die Vorinstanz nicht hinzunehmen brauchte. Es kommt hinzu, dass angesichts der erwähnten Gefährdungslage erfahrungsgemäss der Druck auf die Beseitigung von Wald latent umso grösser erscheint, je näher sich ein Wohnhaus am Waldrand befindet. Bei einem Gebäudeabstand von nur gerade vier Metern kann diese weitere abstrakte Gefahr für den angrenzenden Wald mithin hier ebenfalls nicht übergangen werden. Nach all dem Gesagten wiegt das von der Vorinstanz geltend gemachte öffentliche Interesse stärker als das private Interesse der Bauherrschaft am Um- und Ausbau des Wohnhauses. Alles andere liefe im Ergebnis darauf hinaus, den gesetzlich vorgesehenen Waldabstand, an dem wie erwähnt ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, überhaupt in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24.10.2002, in: Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [RB 2002], S. 174 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die in § 178 PBG verankerte Bestandesgarantie berufen können. Mit Recht sah sich die Vorinstanz gestützt auf die ihr in dieser Sache obliegenden Entscheidskompetenz (§ 136 Abs. 3 PBG und § 43 PBV) des Weiteren vor die Frage gestellt, ob den Beschwerdeführern allenfalls nach Massgabe von § 136 Abs. 4 PBG eine Sonderbewilligung erteilt werden kann. |"}