{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-71_2004-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2515", "Checksum": "9705fb9a82f786fc27542bb2a53f9a32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 71", "2004 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 1 lit. a und 17 WaG; §§ 136 Abs. 3 und 4 sowie 178 PBG. 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Immerhin muss festgehalten werden, dass der bestehende Giebeldachaufbau durch einen Stockwerkaufbau mit einem Flachdachabschluss ersetzt wird, so dass im Vergleich zu den bisherigen Abstandsverhältnissen die dem Waldrand zugewandte Fassade im Bereich des neu zu realisierenden obersten Stockwerkes in der Tat näher zum Waldrand zu liegen kommt, was - unter Berücksichtigung der Abstandsfrage - wiederum eher in Richtung einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit hindeutet. Wie es sich hierbei verhält, braucht indes nicht abschliessend erwogen zu werden. Wie darzulegen ist, stehen dem Bauvorhaben nämlich überwiegende öffentliche Interessen entgegen. 4.- a) Die Grenze der (erweiterten) Bestandesgarantie von Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen wird überschritten, wenn die in Fragen stehenden baulichen Massnahmen überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (§ 178 Abs. 2 lit. b PBG). Im Falle einer Interessenkollision muss eine wertende Gegenüberstellung und Interessenabwägung stattfinden (Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 147 ff.). Wertungsmassstäbe bilden dabei vorab die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG. Namentlich zu erwähnen sind im vorliegenden Kontext auf der einen Seite die Zielrichtung der haushälterische Bodennutzung (Art. 75 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG) und andererseits die Bestrebungen, natürliche Lebensgrundlagen, wozu der Wald gehört, zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Die Vorinstanz hat den erwähnten waldrechtlich relevanten Interessen den Vorrang eingeräumt. Daher erscheint es angezeigt, vorab die Rechtslage im Bereich des Waldrandes darzulegen. Was Bundesrecht betrifft, ist in diesem Sachzusammenhang insbesondere auf Art. 17 Abs. 1 WaG hinzuweisen. Danach sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen, also keine negativen Auswirkungen auf die Erfüllung der Funktionen des jeweiligen Waldes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG zeitigen (Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung in: AJP 2/1993 S. 150). Die Kantone schreiben nach Art. 17 Abs. 2 WaG einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen zum Wald vor und berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. Der Kanton Luzern hat in Ausübung seiner Vollzugskompetenz (Art. 50 WaG) für neue Bauten und Anlagen dem Grundsatz nach einen Abstand zum Wald von mindestens 20 Meter vorgeschrieben (§ 136 Abs. 2 PBG). Das Gesetz sieht im Übrigen in § 136 Abs. 3 und 4 PBG Ausnahmen vor, worauf zurückzukommen sein wird. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die Zielsetzung darin zu erblicken ist, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen (BBl 1988 III 198; Hünerwadel, Stand und Entwicklung der kantonalen Regelung des Bauabstandes gegenüber Wald, in: ZBl 1977 S. 337). Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität, sondern auch die Qualität des Waldes. Der Waldrand ist für die Qualität des Waldes wesentlich (BGE 113 Ib 403 Erw. 4c/aa S. 409). Angemessen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären. Art. 17 WaG wurde im Wesentlichen aus der Forstpolizeiverordnung (Art. 29) übernommen (BBl 1988 III S. 198). Eine Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfunktionen des Waldes ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine aktuelle und konkrete Gefährdung braucht nicht vorzuliegen (vgl. Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 10.4. 2001 [1A.293/2000], publiziert in: ZBl 2002, S. 488 mit weiteren Hinweisen). Diese generellen Überlegungen gilt es im Auge zu behalten. b) Der projektierte Dachgeschossausbau ist auf einem Wohngebäude geplant, welches zur Waldgrenze nur gerade einen Abstand von vier Metern aufweist. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Waldabstandes, der im Kanton Luzern immerhin 20 Meter beträgt, steht mithin ein Ausbau eines Wohngebäudes zur Diskussion, der hart am Waldrand geplant ist und daher von dieser Warte aus unter waldrechtlichen Gesichtspunkten besonders kritischer Beurteilung zu unterziehen ist. Fest steht ferner, dass das Projekt in keiner Weise dem Wald und dessen Nutzung und Funktionen dient, sondern ausschliesslich den privaten Interessen der Bauherrschaft. Weiter kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine Wohnnutzung nahe am Waldrand unter dem Gesichtspunkt der Wohnhygiene generell problematisch erscheint. Die Erfahrung zeigt, dass Räume bei ungenügender Besonnung zu Feuchtigkeitsschäden neigen. Gerade mit der Beachtung der Waldabstandsvorschriften soll vermieden werden, dass die Wohnhygiene unter Feuchtigkeit oder einem allzu starken Schattenwurf durch den nahen Wald leidet, was hier aber kaum ins Gewicht fällt, da sich der Wald im Nordosten des Wohnhauses befindet. Mit dem Erfordernis eines genügenden Waldabstandes wird zudem der Zweck verfolgt, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen in Räumen"}