{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-71_2004-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2515", "Checksum": "9705fb9a82f786fc27542bb2a53f9a32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 71", "2004 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2004 V 02 71 (2004 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 Abs. 1 lit. a und 17 WaG; §§ 136 Abs. 3 und 4 sowie 178 PBG. 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Die kantonalen Behörden nahmen zum Bauvorhaben in ablehnendem Sinne Stellung. Daraufhin verlangte die Bauherrschaft hierüber einen beschwerdefähigen Entscheid. Mit Verfügung vom 14. März 2002 verweigerte das Kantonsforstamt für das Bauvorhaben eine forstrechtliche Sonderbewilligung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen geführte Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.- a) Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass es im vorliegenden Fall nicht etwa um die Realisierung eines neuen Gebäudes im Unterabstand zum Wald geht, sondern um einen Um- und Ausbau eines bestehenden Wohngebäudes. Dieses geniesst die Bestandesgarantie. Das Forstamt sah sich daher vorab vor die Frage gestellt, ob die beabsichtigten baulichen Massnahmen die Schranken von § 178 PBG über die Bestandesgarantie wahren. Zur Zeit besteht das Dachgeschoss aus einem Satteldach mit einer Firsthöhe von zwei Metern. Im Dachgeschoss befindet sich lediglich ein Zimmer mit einer Grundfläche von knapp 15 Quadratmetern. Neu soll das Dachgeschoss ein Flachdach aufweisen (Höhe: 2.6 Meter) und über drei zusätzlich Zimmer mit einer Grundfläche von ca. 46 Quadratmetern verfügen. Dass ein derartiges Um- und Ausbauprojekt der Baubewilligungspflicht unterliegt, ist offenkundig, zumal gerade die Nähe zur Waldgrenze nach präventiver Kontrolle ruft. Mit Recht vertreten auch die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keinen abweichenden Standpunkt, so dass sich weitere Überlegungen zur Frage der Baubewilligungspflicht erübrigen. Unter dem Titel \"Bestandesgarantie\" stellt sich als Erstes die Frage, ob die umstrittenen baulichen Massnahmen unter § 178 Abs. 1 PBG subsumiert werden können. Nach dieser Bestimmung dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die Praxis qualifiziert Arbeiten, die ein Gebäude lediglich modernisieren und insofern nur Werterhaltungen, nicht aber Wertvermehrung anstreben, als blosse Erneuerungen im baurechtlichen Sinne. Unter dem Begriff \"Sanierungen\" sind sodann nur gerade Unterhaltsarbeiten, Renovationen und allenfalls kleinere Reparaturen zu verstehen (dazu statt vieler: Ruch, in: Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N 32 und 35 zu Art. 22). Der umstrittene Dachaufbau samt der Erhöhung des Gebäudes sowie die Erweiterung der Wohnnutzung im auszubauenden Dachgeschoss kann offenkundig weder als werterhaltende Baumassnahme noch als blosse Sanierung beziehungsweise zeitgemässe Erneuerung des bestehenden Wohngebäudes aufgefasst werden (dazu: Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 5d zu § 224). Es kann demzufolge keine Rede davon sein, das Bauvorhaben unter § 178 Abs. 1 PBG einzuordnen. Bauliche Massnahmen, welche über die in § 178 Abs. 1 PBG erwähnten Massnahmen hinausgehen, sind indes generell nur und nur in dem Masse zulässig, wo der Gesetzgeber in Erweiterung der bereits in der Bundesverfassung verankerten Bestandesgarantie (Art. 26 BV) entsprechende weiter reichende Vorkehren ausdrücklich für zulässig erklärt hat (Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Diss. Zürich, Zürich 2003, S. 45). Lehre und Praxis sprechen diesfalls von \"erweiterter Bestandesgarantie\". Entsprechenden Privilegierungen dürfen stärker ins Gewicht fallenden anderen Interessen nicht entgegenstehen (Willi, a.a.O., S. 73). b) Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Bauvorhaben geniesse den Schutz der erweiterten Bestandesgarantie gemäss § 178 Abs. 2 PBG. Nach Massgabe dieser Bestimmung dürfen Bauten und Anlagen nicht bloss erhalten und zeitgemäss erneuert werden, sondern darüber hinaus auch umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Die zitierte Rechtsgrundlage wurde im Rahmen der letzten Teilrevision des PBG geändert und auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Bereits die zuvor in Kraft gestandene Regelung liess bauliche Massnahmen unter dem Titel der \"erweiterten Bestandesgarantie\" in grosszügiger Weise zu, ging doch der Luzerner Gesetzgeber auch unter der Herrschaft des früheren Rechts von einem weitreichenden Begriff der Bestandesgarantie aus, der selbst den Fall von \"neubauähnlichen Umbauten\" erfasste (so: LGVE 1997 II Nr. 10 Erw. 4d mit Verweis auf die Botschaft vom 12. August 1986 [B 119] zum PBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1986, S. 790). Weiter ist anzumerken, dass der Gesetzgeber diese grosszügige Regelung anlässlich der letzten Teilrevision des PBG nicht einengen wollte. In der Botschaft vom 20. Oktober 2001 [B 76] hat er dazu im Gegenteil ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass die neue Regelung eher zu einer Ausweitung der Bestandesgarantie führt (Botschaft zu Änderungen des PBG vom 20. Oktober 2000 [B 76], in: Verhandlungen des Grossen Rates 2001, S. 278). Mit Blick auf diesen Ansatz kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Bauherrschaft überschreite mit ihrem Projekt das zulässige Mass für eine bauliche Erweiterung. Sodann erscheint zweifelhaft, ob hier von einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit zu sprechen ist, zumal die Bauherrschaft mit ihrem Ausbauvorhaben - was die Situierung des Gebäudes anbelangt - nicht näher"}