Insofern bildet die Vernehmlassung Teil des üblichen Verwaltungsauftrags der Behörden innerhalb der ihnen zur Erfüllung übertragenen öffentlichen Aufgaben. In diesem Sinne erscheint es angezeigt, die grundsätzlich vom Unterliegerprinzip beherrschte Kostenverlegung dahingehend zu modifizieren, als der anwaltliche Aufwand für die Ausarbeitung der Vernehmlassung, Sonderfälle vorbehalten, nicht zu entschädigen ist, wohl aber derjenige für eine allenfalls notwendige Duplik. (...) Die staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 6. Februar 2004 abgewiesen. |