Dennoch hat aber grundsätzlich jede nicht berücksichtigte Anbieterin Anspruch auf eine sachgerechte Begründung. Häufig übernimmt im Vergabeverfahren die Vernehmlassung der Vergabeinstanz im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Vergabeentscheids diese Funktion. Insofern bildet die Vernehmlassung Teil des üblichen Verwaltungsauftrags der Behörden innerhalb der ihnen zur Erfüllung übertragenen öffentlichen Aufgaben.