c und 201 Abs. 1 VRG). Die bisherige Praxis bedarf jedoch, wenn wie im konkreten Fall eine Parteientschädigung zugunsten des Gemeinwesens geschuldet ist, einer Modifizierung. Gemäss der Praxis des Bundes und verschiedener Kantone lehnen diese es nämlich mehrheitlich ab, den Gemeinwesen Parteientschädigungen zuzusprechen. Dies mit der Begründung, ein Gemeinwesen nehme öffentliche Aufgaben wahr und/oder verfüge in der Regel über genügend sachverständige Dienststellen, sodass sich die anwaltliche Prozessvertretung erübrige (vgl. die Praxisübersicht in Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 722 ff., mit Hinweisen).