Entsprechend der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts, an der grundsätzlich festzuhalten ist, werden die Verfahrenskosten in sinngemässer Anwendung der §§ 193 ff. VRG auch im Vergabeverfahren grundsätzlich zugunsten der obsiegenden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. aber LGVE 2000 Nr. 51, wo das Gericht zufolge mangelhaft begründeter Zuschlagsverfügung der Beschwerdeführerin trotz Beschwerderückzugs eine Parteientschädigung zusprach). Demnach hat die unterliegende Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten zu tragen und dem durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu vergüten (§§ 198 Abs. 1 lit. c und 201 Abs. 1 VRG).