Ein solcher ist nur zu leisten, wenn zwischen der Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung und dem Schaden einer Anbieterin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Hätte die Anbieterin auch bei korrektem Vorgehen der Vergabeinstanz den Zuschlag nicht erhalten, so ist dieser adäquate Kausalzusammenhang und folglich auch ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen. (...) 5.- Entsprechend der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts, an der grundsätzlich festzuhalten ist, werden die Verfahrenskosten in sinngemässer Anwendung der §§ 193 ff.