im gleichen Sinne auch Urteile A. vom 3.2.2003 und H. vom 18.4.2002). Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertrag bereits abgeschlossen ist und das Gericht nur noch die allfällige Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung feststellen kann. Denn diese Beurteilung erfolgt entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht nicht aus einem Selbstzweck heraus, sondern im Hinblick auf potentiellen Schadenersatz. Ein solcher ist nur zu leisten, wenn zwischen der Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung und dem Schaden einer Anbieterin ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.