| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- b) Ein schutzwürdiges Interesse ist im Beschaffungsverfahren nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Rechtsprechungsübersicht von Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, in: Vergabetagung 02, Institut für Schweizerisches und internationales Baurecht, Universität Freiburg, 29.8.2002) in der Regel und gemäss Luzerner Praxis nur dann gegeben, wenn die Beschwerdeführerin im Falle einer Aufhebung des Zuschlags Chancen hätte, diesen selber zu erhalten. Denn das Interesse muss ein individuelles und aktuelles sein;