Diese Modifizierung rechtfertigt sich damit, dass sich die angefochtene Zuschlagsverfügung häufig als ungenügend oder unvollständig begründet erweist und in der Folge die Vernehmlassung die Funktion einer sachgerechten Begründung übernimmt. Insofern bildet die Vernehmlassung Teil des üblichen Verwaltungsauftrags der Behörden innerhalb der ihnen zur Erfüllung übertragenen öffentlichen Aufgaben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- b)