Modifizierung der bisherigen, grundsätzlich weiter geltenden Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die Kostenverlegung: Sofern eine Parteientschädigung zugunsten des (obsiegenden) Gemeinwesens geschuldet ist, so ist in der Regel - Sonderfälle vorbehalten - nur der anwaltliche Aufwand für die Ausarbeitung einer allenfalls notwendigen Duplik zu vergüten, nicht aber jener für die Vernehmlassung. Diese Modifizierung rechtfertigt sich damit, dass sich die angefochtene Zuschlagsverfügung häufig als ungenügend oder unvollständig begründet erweist und in der Folge die Vernehmlassung die Funktion einer sachgerechten Begründung übernimmt.